Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Errichtung eines Glasfaseranschlusses

Version V01 - 01.04.2026

1. Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Bedingungen

1.1. Ihre Vertragspartnerin für die Herstellung des Glasfaseranschlusses ist die fiberplus GmbH („wir“ oder „fiberplus“), Südstadtzentrum 4, 2344 Maria Enzersdorf, anfrage@fiberplus.at, Tel.Nr. 0800-700748. Wir errichten, betreiben und verantworten die Glasfaser-Infrastruktur.

1.2. Mit dem Glasfaseranschluss wird eine Nutzungseinheit (Haushalt/Wohnung/Büro/Betrieb) an unsere Glasfaser-Infrastruktur angeschlossen („Glasfaseranschluss“ oder „Fiber To The Home – FTTH“).

1.3 Zur aktiven Nutzung des Glasfaseranschlusses müssen Sie einen Internet-Dienste-Vertrag mit einem der auf unserer Website angeführten Internet-Service-Provider („ISP“) abschließen.

1.4 Das Vertragsverhältnis zwischen fiberplus und dem Kunden ist ausschließlich durch folgende Vertragsbestandteile mit in der nachangeführten Reihenfolge absteigender Priorität bestimmt, nämlich durch

a) den von fiberplus angenommenen elektronischen Antrag des Kunden bzw. den mit dem Kunden geschlossenen elektronischen Vertrag
b) die jeweils anwendbaren Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen der fiberplus,
c) diese AGB der fiberplus in ihrer jeweils gültigen Fassung,
d) die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, - insbesondere die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021, BGBl I 2021/190) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Vertragsabschluss

2.1. Bei Online-Bestellung durch den Klick auf die Schaltfläche „Bestellen“, andernfalls durch Ihre digitale Unterschrift, übermitteln Sie uns ein Angebot zum Abschluss des Vertrages. Der Vertrag kommt durch die Übermittlung der Bestellbestätigung, an die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail-Adresse, durch fiberplus zustande.

3. Rücktritt durch fiberplus

3.1. Bitte beachten Sie, dass fiberplus auch nach Vertragsabschluss das Recht zum Vertragsrücktritt hat, wenn der Glasfaseranschluss gemäß Punkt 4 der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für die Errichtung eines Glasfaseranschlusses nicht realisiert werden kann.

3.2 Darüber hinaus ist fiberplus auch nach Vertragsannahme zum Rücktritt berechtigt, wenn

a) so viele Kunden von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, dass der wirtschaftliche Ausbau für fiberplus nicht mehr gegeben ist oder
b) wenn Umstände eintreten, welche die wirtschaftlichen Voraussetzungen für fiberplus derartig ändern, dass ein Ausbau unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten für fiberplus nicht mehr darstellbar ist.

4. Standard-Hausanschluss im Mehrparteienhaus

Wir oder das von uns beauftragte Bauunternehmen werden Sie zwecks Terminvereinbarung zur Herstellung Ihres Anschlusses kontaktieren.

Folgende Standard-Leistungen sind in den Anschlusskosten inkludiert:

a) Montage der Glasfaser-Anschlussbox (Optical Network Terminal - ONT) gebäudeinnenseitig am Hauseinführungspunkt (in der Wohnung) oder bis zu maximal 10m Entfernung und bei Bedarf maximal eine Innenwanddurchdringung. Eine Deckendurchdringung ist nicht inkludiert. Die Kabelführung und Montage im Gebäudeinneren erfolgt „Aufputz“ mittels Kunststoffkabelschellen bzw. in allfällig bestehende Leerrohre.
b) Glasfaserleitung vom nächstmöglichen Anschlusspunkt (Gebäudeverteiler) zur Glasfaser-Anschlussbox inklusive aller notwendiger Nebenleistungen zur Inbetriebnahme der Glasfaser-Infrastruktur.

5. Haftungsbeschränkungen gegenüber Unternehmern

Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des §1 Abs.1 Z1 Konsumentenschutzgesetz sind, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Personenschäden. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Ansprüche Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Eine Änderung der Daten, die Sie uns bekanntgegeben haben (insbesondere Kontaktdaten oder eine Änderung der Eigentumsverhältnisse) sind uns umgehend mitzuteilen.

6.2 Es gilt österreichisches Recht.

6.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über sein Zustandekommen und seine Auslegung, gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache (berührte Liegenschaft) als vereinbart.

6.4 Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland liegt, gelten jedoch die gesetzlichen Gerichtsstände.